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Inzidenzstufe 2 im Landkreis Tuttlingen


Kontaktbeschränkungen:

-       4 Haushalte, maximal 15 Personen; Kinder dieser Haushalte und bis zu 5 weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit

-       geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt

-       Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt

Private Veranstaltungen wie z. B. Geburtstage oder Hochzeiten ohne Abstandsgebot und ohne Maskenpflicht,

-       im Freien: max. 200 Personen

-       in geschlossenen Räumen: max. 200 Personen mit 3G-Nachweis (Getestet, Geimpft, Genesen)

Öffentliche Veranstaltungen wie z. B. Theater, Kino, Oper, Konzert, Flohmarkt etc.:

-       im Freien: max. 750 Personen, über 200 mit Maskenpflicht

-       in geschlossenen Räumen: max. 250 Personen

-       oder: max. 50 % der Kapazität ohne Abstandsgebot mit 3G-Nachweis; maximal 25.000 Personen

Freizeiteinrichtungen wie z. B. Schwimmbäder, Hochseilgärten etc.: grundsätzlich im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personenanzahl

-       In der Praxis können sich aus dem Abstandsgebot oder hygienischen Vorgaben Personenbeschränkungen ergeben (siehe Hygienekonzept § 5 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO).

-       Für Schwimmbäder gelten zusätzliche Vorgaben zur Begrenzung der Personen in den Becken; Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Bäder und Saunen (Corona-Verordnung Bäder und Saunen – CoronaVO Bäder und Saunen) vom 21. Mai 2021 in der jeweils gültigen Fassung

Außerschulische und berufliche Bildung wie z. B. Volkshochschulen, Jugendkunstgruppen etc.: im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Beschränkung der Personenanzahl

Kultureinrichtungen (wie Galerien, Museen, Bibliotheken, Archive, Gedenkstätten etc): Im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Personenbeschränkung

Gastronomie und Vergnügungsstätten wie z. B. Restaurants, Kneipen, Imbisse, Spielhallen etc.: Ohne 3G-Nachweis und ohne Personenbeschränkung; in geschlossenen Räumen gilt ein Rauchverbot

Betriebskantinen und Mensen: Nutzung durch Angehörige der Einrichtung ohne 3G-Nachweis gestattet

Einzelhandel sowie Dienstleistungs- /Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr: Ohne besondere Regelungen, keine Datenverarbeitung

Körpernahe Dienstleistungen: wenn Maske nicht dauerhaft getragen werden kann, mit 3G-Nachweis

Messen, Ausstellungen sowie Kongresse:

-       Im Freien und in geschlossenen Räumen: 1 Person je angefangene 7 m², oder

-       1 Person je angefangene 3 m² mit 3G-Nachweis

Beherbergung: Ohne 3G-Nachweis

Touristischer Verkehr wie z.B. touristischer Busverkehr etc.:

-       75 % der Kapazität ohne 3G-Nachweis, oder

-       100 % der Kapazität mit 3G-Nachweis

Diskotheken: geschlossen

Sport: im Freien und in geschlossenen Räumen: ohne 3G-Nachweis und ohne Personenbeschränkung

Wettkampfveranstaltungen im Sport:

-       Im Freien: max. 750 Personen; über 200 Personen mit Maskenpflicht

-       In geschlossenen Räumen: max. 250 Personen, oder

-       maximal 50 % der Kapazität ohne Abstandsgebot mit 3G-Nachweis; maximal 25.000 Personen

Stadt- und Volksfeste mit Fahrgeschäften (Festzelte und Freilichtbühnen sind nicht erlaubt): ohne 3G-Nachweis und ohne Personenbeschränkung

Präsenzveranstaltungen an Hochschulen:

-       mit Abstand: ohne 3G-Nachweis und ohne Personenbeschränkung

-       Ohne Abstand: maximal 35 Personen oder bis zu 75 % der Kapazität mit 3G-Nachweis und Maske

-       Weitergehende Regel aufgrund des Hausrechts möglich

Im Übrigen sind für alle oben genannten Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen weiterhin ein Hygienekonzept und Hygienemaßnahmen vor Ort sowie die Kontaktdokumentation erforderlich. Es gilt eine generelle Maskenpflicht.

Im öffentlichem Raum und in für den Publikumsverkehr zugänglichen Einrichtungen gilt grundsätzlich die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern.

Die detaillierten Regelungen der Corona-Verordnung sind unter der Website
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
abrufbar.

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