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Eingeschränkte Beleuchtung der Kirche auf dem Dreifaltigkeitsberg


Ende Februar wurde der Verwaltung mitgeteilt, dass auf dem Regierungspräsidium Freiburg eine Beschwerde gegen die Beleuchtung der Kirche auf dem Dreifaltigkeitsberg eingegangen ist. Diese beruft sich auf den §21 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, in dem es unteranderem heißt:

„Es ist im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September ganztägig und vom 1. Oktober bis 31. März in den Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr verboten, die Fassaden baulicher Anlagen zu beleuchten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Betriebssicherheit erforderlich ist.“

Auf Grund dieser gesetzlichen Grundlage wird die Kirche auf dem Dreifaltigkeitsberg wie gesetzlich festgelegt nur noch von Oktober bis Ende März bis 22 Uhr beleuchtet.

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