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Dienstleistung

Vorbeugender Brandschutz

Wer mit der Errichtung eines Gebäudes befasst ist, sei es als Bauherr, Planer oder Ausführender, wird früher oder später mit Problemen des vorbeugenden Brandschutzes in Berührung kommen. Dies ist unvermeidlich, da die Baurechtsbestimmungen in erheblichem Umfang auf den Brandschutz abgestellt sind. Das Bauen ist heutzutage eine komplexe Tätigkeit geworden, ebenso komplex und umfangreich sind auch die rechtlichen Bestimmungen dazu.

Der Brandschutz ist Länderrecht. Rechtsgrundlage ist immer die Landesbauordnung.

Es wird unterschieden zwischen dem abwehrenden Brandschutz, das ist der Zustand, wenn die Feuerwehr zum Einsatz kommt und dem vorbeugendem Brandschutz, damit die Feuerwehr eigentlich nicht zum Einsatz kommen muss.

Ziel des Brandschutzes nach § 15 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg ist, dass bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löschmaßnahmen möglich sind.

Im Zuge des Baugenehmigunsverfahrens hat die Baurechtsbehörde deshalb zu prüfen
  • Die Zufahrts – und Zugangsmöglichkeit der Feuerwehr
  • Die Löschwasserversorgung
  • Die Löschwasserrückhaltung
  • Anlagen und Einrichtung für die Brandbekämpfung
  • Anlagen für die Einrichtung von Rauch-und Wärmeabzug
  • Sicherung des ersten Rettungsweges und des zweiten Rettungsweges über die Rettungsgeräte der Feuerwehr
  • Anlagen und Einrichtungen für die Feuermeldung und für die Alarmierung im Brandfalle
  • Organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Menschen und Tieren
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